Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluß

  • Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  • Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
  • Technische Änderungen bei der Konstruktion behalten wir uns vor, sofern sie die Funktion des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.
  • Änderungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

2. Lieferzeit

  • Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb ihrer Laufzeit zur Versendung bereitgestellt, und dies dem Käufer mitgeteilt ist.
  • Wenn auf Veranlassung des Auftragsgebers Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.
  • Die Lieferzeit verlängert sich angemessen durch Ereignisse infolge höherer Gewalt, bei uns oder einem Vorlieferanten.
  • Teillieferungen sind möglich.
  • Wird die Lieferzeit wesentlich überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 6 Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Ein weitergehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

  • Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird.
  • Die Preise verstehen sich zzgl. ges. MwSt. am Tage der Lieferung.
  • Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 2% p.A. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 6% p.A. berechnet, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.
  • Alle Nebenkosten, wie Transportversicherung, Verladen, Überführung, Zoll, TÜV-Gebühren o.ä., hat der Auftraggeber zu tragen.
  • Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
  • Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen seitens des Käufers oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und noch entstehenden Forderungen aus zukünftigen Vertragsverhältnissen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
  • Solange Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Liefergegenstand von vornherein zum Weiterverkauf bestimmt ist und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers veräußert wird. Für den Fall der Weiterveräußerung des noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderung, die ihm aus der Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden in voller Höhe an uns ab. Dem Käufer ist es untersagt, in diesem Falle mit dem Zweitkäufer zu vereinbaren, daß die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung unabtretbar ist oder nur mit Zustimmung des Zweitkäufers abgetreten werden darf.
  • Versuche Dritter, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu pfänden, sind uns umgehend mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.
  • Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und Bruchschäden zu versichern (Vollkasko) und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden hiermit vom Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes an uns abgetreten. Wenn uns der Käufer trotz Aufforderung den Abschluß oder das Bestehen der Versicherung nicht nachweist, sind wir berechtigt, auf seine Kosten den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu versichern.

5. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

  • Erfüllungsort ist Sulz oder für Lieferungen eines unserer Speditionslager.
  • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung beauftragten Person oder Institution die Möglichkeit verschafft haben, den Liefergegenstand zum Verladen in Besitz zu nehmen. Das gilt auch, wenn wir zusätzlich andere Leistungen wie Transport, Installation oder Versandkosten übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an, auf ihn über.

6. Gewährleistung

  • Gewährleistung 12 Monate bei 1 Schichteinsatz, maximal 500 Betriebsstunden. Bei Mehrschichteinsatz verringert sich die Gewährleistungszeit entsprechend.
  • Mängelrügen sind schriftlich an uns zu richten.
  • Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
  • Alle mit Mängeln behafteten Teile sind nach unserer Wahl entweder unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern.
  • Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzteillieferung, hat der Auftraggeber das Recht Rückgängigmachung des Käufers (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber hat uns für Ausbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit und gegebenenfalls Gelegenheit zu gewähren.
  • Von uns angegebene Geschwindigkeitszahlen beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von + 20 Grad C, glattem Betonfußboden und trockenem Wetter. Sie erstrecken sich nicht auf Anlaufzeiten. Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten, auch bei normalen Bedingungen, sind bis zu plusminus 15% zulässig.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbes. Überlastung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
  • Teile, die von uns zwecks Nachbesserung ausgebaut und durch neue Teile ersetzt werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
  • Werden von dem Auftraggeber oder von Dritten ohne vorherige Genehmigung durch uns, Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür gegenüber uns keine Gewährleistungsansprüche.

7. Allgemeine Haftung

  • Der Lieferer haftet in allen Fällen nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbefreiung gilt auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen.
  • Im übrigen ist eine Haftung für vor oder nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratung sowie für andere vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ausgeschlossen. Dies gilt im selben Umfang auch für etwaige Unterlassung von Vorschlägen, Beratung und anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen.
  • Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

8. Abnahmeverpflichtung und Auftragswiderruf durch den Auftraggeber

  • Der Auftraggeber ist zur Abnahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, sind wir berechtigt:
    a) die durch die Lagerung und Erhaltung entstandenen Kosten zu berechnen und
    b) nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, vorbehaltlich eines Anspruches auf Schadenersatz.
  • Wird bei einem Vertrag die Arbeit von uns auf Wunsch des Auftraggebers eingestellt, ist der Auftraggeber zum Ersatz der bis dahin aufgewendeten Kosten unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Abrechnung durch uns verpflichtet.

9. Abtretung

  • Ansprüche des Auftraggebers gegenüber uns dürfen nicht abgetreten werden.

10. Gerichtsstand

  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sulz a.N., wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

11. Allgemeines

  • Sollte im Einzelfall kein Werk- oder Werklieferungsvertrag, sondern ein Kaufvertrag vorliegen, gelten die Bedingungen für und gegen den Besteller entsprechend für und gegen den Käufer.

 

August 2014 AWS Flurfördertechnik